AGB

Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen der Firma GLOBALSTEIN, S.L. 

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1. Sämtliche Leistungen werden von uns ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen erbracht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Entgegenstehenden Bedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen, auch für den Fall, dass die entgegenstehenden Bedingungen in einem Bestätigungsschreiben oder auf sonstige Weise übermittelt werden.
1.2 Die Liefer- u. Zahlungsbedingungen gelten, sofern sie entsprechend anwendbar sind, auch für im Zusammenhang mit der Hauptleistung erbrachten Beratungs- und Nebenleistungen sowie für Auskünfte.

2. Vertragsabschluss
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Erteilt der Kunde auf der Grundlage unserer freibleibenden Angebote einen Lieferungsauftrag, so erfolgt ein Vertragsschluss erst durch unsere schriftliche und unterschriebene Auftragsbestätigung bzw. durch die Lieferung der Ware.
2.2 Die unserem Angebot beigefügten Unterlagen, Zeichnungen, Gewichtsangaben, Muster usw. sind nur annäherungsweise maßgebend
2.3 Für den Fall, dass die bestellte Ware nicht lieferbar ist, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, sofern wir den Besteller zuvor unverzügliche über die Nichtverfügbarkeit informiert und einen bereits gezahlten Betrag unverzüglich zurückerstattet haben.
2.4 Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne der Ziffer 3 Abs. 3 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Bevor wir von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

3. Liefer- und Leistungszeit
3.1 Die von uns in der Auftragsbestätigung angegebene Lieferzeit ist unverbindlich, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Mangels abweichender Vereinbarung ist Lieferort immer unser Sitz in Vilanova de Arousa (Spanien). Sollte der Transport im Namen des Kunden durch uns organisiert und beauftragt werden, so haften wir für Liefer- und Leistungsverzögerungen durch den Transport ab unserem Werk bis zu dem vom Kunden genannten Ablieferungsort.
3.2 Wir bemühen uns um die Einhaltung der vereinbarten Lieferfrist. Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt und auf Grund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördlichen Anordnungen usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder deren Unterlieferanten eintreten -, haben wir auch bei verbindliche vereinbarten Fristen und Terminen jedoch nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
3.3 Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich in Folge der Behinderung die Lieferzeit oder werden wir von unserer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Wir können uns auf die genannten Umstände hingegen nur berufen, wenn wir den Kunden unverzüglich benachrichtigen.
3.4 Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Freisten und Termine zu vertreten haben oder uns in Verzug befinden, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von unserer Seite.
3.5 Die Einhaltung der Lieferfrist durch uns, setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden, insbesondere seiner Zahlungspflichten voraus.
3.6 Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.

4 Gefahrübergang
4.1 Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs geht auf den Kunden über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung unsere Auslieferungslager verlassen hat.
4.2 Wenn der Versand oder die Zustellung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Wir sind in diesem Fall berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens zu verlangen.

5 Preise und Zahlungsbedingungen
5.1 Die Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackung, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
5.2 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen innerhalb max. 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar.
5.3 Wir sind berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Wir werden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen angefallen, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
5.4 Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Wechsel uns Schecks werden nur Zahlungshalber entgegengenommen; die Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen sind vom Kunden zu tragen. Zahlungen aufgrund von Wechseln und Schecks gelten erst nach endgültiger Gutschrift des jeweiligen Betrages auf unserem Konto als erfüllt.
5.5 Gerät der Kunde mit der Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem Beginn des Verzuges an Zinsen in Höhe von 8 (acht) Prozentpunkten über den Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kund eine geringere Belastung nachweist. Der von uns geführte Nachweis eines höheren Schadens ist zulässig.
5.6 Treten in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Kunden Veränderungen ein, die geeignet sind, die Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen in Frage zu stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst werden kann oder der Kunde seine Zahlungen einstellt, können wir die gesamte Restschuld fällig stellen. Wir sind in diesem Fall außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheit zu verlangen.
5.7 Kommt der Kunde nicht innerhalb einer angemessenen Frist unserem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nach, so sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern.
5.8 Unsere Vertreter sind nicht befugt, Zahlungen oder Zahlungsmittel entgegenzunehmen, es sei denn, sie besitzen Inkasso-Vollmacht.
5.9 Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

6 Eigentumsvorbehalt
6.1 Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die dem Lieferer gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehen. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche nachhaltig um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
6.2 Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbar, dass das (Mit-) Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache Wertanteilmässig auf uns übergeht. Der Kund verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich.
6.3 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und Veräußern, solange er nicht im Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen tritt der Kunde bereits jetzt Sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir ermächtigen ihn widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.
6.4 Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
6.5 Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

7 Rechte des Käufers wegen Mängel
7.1 Die Produkte werden frei von Fabrikations- uns Materialmängeln geliefert. Sollten die gelieferten Produkte dennoch Mängel aufweisen, so muss der Kunde uns diese unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilen. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeck werden können, sind uns unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitzuteilen.
7.2 Wir sind berechtigt, die mangelhaften teile oder Leistungen nach unserer Wahl in angemessener Frist unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder nee zu erbringen.
7.3 Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
7.4 Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
7.5 Werden unsere Betriebs- Wartungs- oder Montageanweisungen nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfallen Ansprüche wegen Mängel oder Produkte.
7.6 Natursteine wie z. B. Granit, Marmor und Basalt sind einzigartige Baustoffe, sie unterliegen deshalb individuellen Schwankungen, Quarzadern, Poren, Zeichnungsunterschiede sowie Einsprengungen bedeuten keine Wertminderung, sondern zeigen die Einzigartigkeit des Materials. Diese Schwankungen sind kein Grund für eine Mängelrüge.
7.7 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
7.8 Ansprüche, die dem Kunden uns gegenüber aufgrund von Mängeln zustehen, sind nicht abtretbar.
7.9 Die Frist für die Geltendmachung der Mängelsansprüche beträgt ein Jahr ab Lieferung der Produkte.

8 Geheimhaltung
8.1 An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behalten wir uns unsere eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach unserer vorherigen Zustimmung Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag uns nicht erteilt wird, uns auf Verlangen unverzüglich zurückzugehen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir zulässigerweise Lieferungen übertragen haben.

9 Haftung
9.1 Schadensersatzansprüche des Bestellers sind unabhängig von der Art der Pflichtverletzung, auch bei unerlaubten Handlungen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder fahrlässiges Handeln vorliegt. Davon ausgenommen sind Ansprüche vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens haften. Ansprüche auf entgangenen Gewinn, ersparte Aufwendungen, aus Schadensersatzansprüchen Dritter sowie auf sonstige mittelbare und Folgeschäden können nicht verlangt werden, es sei denn, ein von uns garantiertes Beschaffenheitsmerkmal gerade, den Kunde gegen solche Schäden abzusichern. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil der Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.2 Die Haftungsbeschränkungen und – Ausschlüsse in den Absätzen 1 u. 2 – gelten nicht für Ansprüche, die auf Grund vorsätzlichen Verhaltens entstehen sowie bei einer Haftung für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz sowie Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
9.3 Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
9.4 Sollte die Lieferung unmöglich sein, so hat der Besteller nur dann einen Anspruch auf Schadensersatz, wenn wir die Unmöglichkeit zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Kunden auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
9.5 Soweit dem Besteller nach dieser Ziffer 10 Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für die Mängelgewährleistungsansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Ziffer 7 Nr. 9. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
9.6 Zum Ausgleich eines Rückgriffsanspruches des Kunden wegen Aufwendungsersatz gemäß § 478 BGB wird vereinbart: „Haben wir die Ware ebenfalls von einem Vorlieferenten bezogen, so treten wir hiermit unsere Regressansprüche insoweit an den Kunden ab. Ansonsten erhält der Kunde eine Warengutschrift in Höhe des Wertes der Nettoaufwendungen.“

10 Anwendbares Recht, Erfüllungsort, Gerichtstand, Teilnichtigkeit
10.1 Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt spanisches materielles Recht unter Ausschluss den internationalen Warenkauf.
10.2 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag, einschließlich eines Anspruchs aus Rücktritt, ist Ribadumia/Pontevedra.
10.3 Gerichtsstand ist Vilanova de Arousa / Pontevedra oder wahlweise für uns der Sitz des Kunden, wenn der Kunde Kaufmann ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Schecklagen. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
10.4 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

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